Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kindtner Kunststofftechnik GmbH, Amrichshausen (Stand April 2019)

§1 Allgemeines-Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§2 Angebot
Unsere Angebote haben eine generelle Gültigkeit von 4 Wochen, Voraussetzung ist das es sich um ein offizielles schriftliches Angebot handelt. Mündliche Absprachen werden nicht berücksichtigt. Erfolgt nach 4 Wochen keine Auftragsvergabe, muss das Angebot auf die Gültigkeit überprüft werden.

§3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung (z.B. Verladung oder Verpackung) trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Käufer.
(2) Sollte der Kunde spezielle Qualitätsprüfungen oder Verpackungen wünschen, muss dies
ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
(3) Sollte es nach Vertragsschluss zu Erhöhungen der Rohmaterialpreise oder zu Prozessveränderungswünsche von Seiten des Kunden kommen, sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen.

§4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Preis für Serienteilelieferungen netto (ohne Abzug) 30 Tage nach Lieferung der Kunststoffteile und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung bei Werkzeugen 40% bei Auftragserteilung, 30% bei Erstmusterteilelieferungen und 30% bei Freigabe oder 100 Tage nach Lieferung der Erstmusterteile fällig.

(3) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Außerdem können wir mit schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
(5) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
(6) Der Käufer hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich geltend zu machen; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten–anzurechnen.
(2) Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern.

§6 Werkzeuge
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind und bleiben wir Alleineigentümer der für den
Kunden hergestellten Werkzeuge. Wir werden diese nur für Aufträge des Kunden verwenden, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
(2) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt spätestens nach Ablauf einer
Nichtnutzungszeit von 2 Jahren (maßgeblich ist die letzte Teilelieferung) und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. Danach können wir über das Werkzeug frei verfügen.

§7 Lieferung
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Einbringung einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug.
(3) Generelle Wiederbeschaffungszeiten sind nur mit ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung in Verbindung mit Rahmenvereinbarung mit dem Kunden bindend. ansonsten sind die Lieferzeiten auftragsbezogen unterschiedlich.
(4) Sind Rahmenvereinbarungen mit dem Kunden vereinbart, werden diese spätestens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit in Rechnung gestellt.
(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer erst nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Ware, bei Lieferung ab Werk mit Bereitstellung der Ware auf unserem Gelände oder Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
(7) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Willenssphäre liegen, um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- oder Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und bei nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit, die von uns nicht zu vertreten ist, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
(8) Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§8 Mängelhaftung der Lieferung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
(Handelsgesetzbuch) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Entdeckung, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
(3) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche
dem Käufer auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Bestimmte Eigenschaften
des Liefergegenstandes und Leistungen von Formen sind nur dann vereinbarte
Beschaffenheit, wenn Sie schriftlich vereinbart sind.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises; Aus- und Einbaukosten tragen wir jedoch nur, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung erfüllt sind.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt Leistung
wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.

§9 Haftungsbeschränkung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist –ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz
des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagen.
(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamtem Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Versandstelle des Verkäufers Erfüllungsort für Lieferungen; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.